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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

1. Veranstaltung
Den Veranstaltungsort entnehmen Sie bitte der Anmeldung

2. Termine
Ausstellungsdauer entnehmen Sie bitte der Anmeldung

Sicherheitsbestimmungen
Auflagen für die Sammlerbörsen
1. Sicherungsbedürftige Gegenstände i. S. des WaffG dürfen erst am Tage vor der Veranstaltungseröffnung zwischen 13.00 Uhr und max. 20.00 Uhr in die Ausstellungsstände gebracht werden.

Der Abtransport hat unverzüglich nach Veranstaltungsende zu erfolgen.

2. Erlaubnispflichtige Gegenstände (Schußwaffen, Munition, wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer) dürfen nur von Inhabern einer Erlaubnis nach §7 WaffG vertrieben, anderen überlassen oder vermittelt werden.
Besucher dürfen solche Gegenstände nicht in den Ausstellungsbereich einbringen.
Buchführungspflichtige Vorgänge nach §12 WaffG sind unverzüglich in die auf dem Stand zu führenden Handelsbücher oder dergl. einzutragen.
Die Aussteller, die erlaubnisfreie Schußwaffen und Gegenstände wie Perkussionswaffen, Luft- und Federdruckwaffen, Schreckschußwaffen, Zier- und Sammlerwaffen (z. B. Salutkarabiner) sowie Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Schwerter, Degen, Säbel, Bajonette u. ä.) anbieten, können diese nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Polizeibehörde - gem. §§ 24, 38 Waffengesetz (WaffG) auf der Veranstaltung ausstellen oder handeln.

3. Schußwaffen müssen z. B. durch Entfernen funktionswichtiger Teile wie Schlagbolzen, Schlagfeder, Schließfeder gebrauchsuntüchtig gemacht werden und dürfen nicht geladen sein. In den dazugehörigen Magazinen/Trommeln darf sich keine Munition befinden.

4. Ladevorgänge dürfen weder gezeigt oder geduldet, noch dürfen Schießstände eingerichtet werden.

5. Verbotene Gegenstände nach §37 WaffG und §8 der 1. WaffV oder Kriegswaffen (einschl. Munition) nach dem KWKG dürfen nicht in den Ausstellungsbereich eingebracht werden.

6. Erlaubnispflichtige Gegenstände müssen in widerstandsfähigen, verschließbaren Vitrinen untergebracht werden oder, wenn dies aufgrund ihrer Größe (Langwaffen) nicht möglich ist, am Ausstellungsort so mit der Standeinrichtung verankert werden, dass sie nicht ohne Kraft oder Zeitaufwand sowie Hilfsmittel in Besitz genommen werden können. Die Gegenstände dürfen nur zum Vorzeigen gegenüber einem Interessenten aus den Vitrinen genommen oder von der Verankerung gelöst werden. Danach sind die Gegenstände entsprechend zu sichern.

Gebrauchsfähige Munition muß dabei getrennt von dazu gehörigen Waffen untergebracht werden.

7. Andere Waffen und Gegenstände, die ohne Erlaubnis nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden dürfen, müssen so gesichert und abgeschirmt werden, dass sie nicht ohne Aufwand in Betrieb gesetzt oder von Unbefugten an sich genommen werden können.

8. Stände, in denen erlaubnispflichtige Gegenstände ausgestellt sind, müssen während der Öffnungszeit sowie beim Auf- und Abbau ständig vom Inhaber der Erlaubnis nach §7 WaffG oder dessen Vertreter beaufsichtigt werden.

9. Jeder Standinhaber ist verpflichtet, die auszustellenden Gegenstände durch die Veranstaltungsleitung oder das Überwachungspersonal auf die Einhaltung dieser Auflagen überprüfen zu lassen.

10. Verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und der Auflagen ist der Inhaber der Erlaubnis nach §7 WaffG oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, der Inhaber des Standes und im Falle seiner Abwesenheit dessen Vertreter.

11. Bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen oder Auflagen muß die Veranstaltungsleitung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Aussteller bzw. Besucher von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung anerkennt der Aussteller, dass bei Zuwiderhandlung sein Stand vom Veranstalter unbeschadet polizeilicher Maßnahmen und unter Ausschluß jeglicher Regreßansprüche geschlossen wird.

3. Angebotsbereiche
Alte Armeewaffen Futtermittel Kanonen Perkussionswaffen Transportbehälter und Fahrzeuge
Angelbekleidung Handfeuerwaffen Kugelzangen Pickelhauben Transportgeräte
Armbrüste Harnische Heilmittel Kunststoffbehälter Pulverflaschen Tsubas
Automatische Fütterungsanlagen Hellebarden Kurzwaffen Radschloßwaffen Uniformen
Bausätze von alten Waffen Helme Langwaffen Replikas Vaakum-Beutel
Blankwaffen Hieb- und Stoßwaffen Lehr- und Lernmaterial Rüstungen Waffen-Fachliteratur
Co2-Waffen Holster Luftdruckwaffen Schießausrüstungen Waffenteile
Deko-Waffen Indianerschmuck Luntenschloßwaffen Schießscheiben Wiederladegeräte und - zubehör
Desinfektionsgerät Jagdfahrzeuge Militaria Schießstandausrüstung Zinnfiguren
Edelstahl-Geräte Jagdveranstaltung Miniaturschießanlagen Schützentaler
Einsteckläufe Jagdbekleidung Miniaturwaffen Schutzwaffen
Fachliteratur Jagdreisen Modelkanonen Sportwaffen
Fachzeitschriften Jagdwaffen Munition Steinschloßwaffen
Faustfeuerwaffen Jagdzubehör Nachtsichtgeräte Tier-Präparationen

Fahrzeuge dürfen nur in nicht betriebsfähigem Zustand ausgestellt werden, d. h., es darf kein Treibstoff im Tank und keine Batterie im Fahrzeug sein. Nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 86a StGB) sind Handel, Tausch und Ausstellen von Gegenständen, die mit den Kennzeichen der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation versehen sind, verboten.

Der Aussteller verpflichtet sich zur strikten Beachtung des §86a StGB in der Fassung vom 31. Mai 1978, wonach u. a. Ausstellen, Tausch und Handel solcher Gegenstände verboten sind, die Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen aufweisen bzw. mit diesen versehen sind.

Die verschärften Bestimmungen des Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetzes sind unbedingt einzuhalten.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des §86a StGB und gegen die Bestimmungen des Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetzes hat die Veranstaltungsleitung das Recht, den Stand des Ausstellers umgehend zu schließen und abzubauen. Jegliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Der Handel mit Fälschungen oder Nachprägungen ist verboten.

4. Standmieten
Die Standmieten sind in den jeweiligen Anmeldungsunterlagen ausgewiesen.

Werbefläche: pro qm Wandfläche, Preis auf Anfrage
Sonstige Werbemöglichkeiten nach besonderer Vereinbarung.

Bei doppelstöckigen Veranstaltungsständen werden neben der Standmiete für die Bodenfläche weitere 50% der überbauten Bodenfläche berechnet.

Standmiete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, neben denen die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe ausgewiesen wird und zu entrichten ist.

Die Endabrechnung der Standmiete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Veranstaltungsleitung. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich als Rechteck ohne Berücksichtigung von Einbauten, kleinen Abweichungen und dergleichen berechnet.

5. Zahlungsbedingungen
Die Standmiete ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind ohne Abzüge zu zahlen an die Kremes Agentur Ltd. & Co. KG, Klaus Schwaiger, Friedrich-Menges-Gasse 47, 47809 Krefeld
Bankverbindung: Sparkasse Neuss BLZ 305 500 00 Konto 80201783..

Rechnungen für Sonderleistungen der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG und Handwerksfirmen sind direkt jeweils am Tag der Rechnungserteilung zahlbar. Zahlungen sind ohne Abzüge per Banküberweisung, Euroscheck (max. 400€ Scheck), bankbestätigtem Scheck oder in bar zu zahlen. Die Standbestätigung wird wirksam mit Ausgleich der gesamten Standmiete. Rabatte und Nachlässe sind nur bei fristgerechtem Zahlungseingang gültig. Die Veranstaltungsleitung ist gegebenenfalls berechtigt, Rabatte und Nachlässe aufgrund verspäteter oder nicht eingehender Zahlungen zurückzunehmen. Bei Verzug mit Zahlungen aller Art werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Aussteller nicht nachweist, dass der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG ein Zinsschaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Sollte die Rechnung zum Aufbaubeginn der Ausstellung nicht vollständig bezahlt sein, kann die Veranstaltungsleitung von dem Vertrag ohne zusätzliche Fristsetzung zurücktreten und über den Stand anderweitig verfügen. In diesem Falle bleiben die Standmieten zahlbar, sofern der Aussteller nicht nachweist, dass der Veranstaltungsleitung ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

6. Verkauf/Musterabgabe
Dem Charakter dieser Ausstellung entsprechend ist die Abgabe von Mustern gegen Entgelt sowie der Barverkauf (Handverkauf) von Ausstellungsstücken zulässig. Die Vorschriften über Preisauszeichnung sind zu beachten.
Bewirtungsstände sind nicht zugelassen.
Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist genehmigungspflichtig.
Im übrigen ergibt sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle eine Erlaubnispflicht nach dem Gaststätten-Gesetz.
Wir verweisen auf das Merkblatt des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Wesel.

7. Anmeldung
Die Anmeldung zu einer Veranstaltung oder Ausstellung (Veranstaltung) hat auf dem Vordruck "Standanmeldung" zu erfolgen, der sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Eine derartige Anmeldung ist ein Vertragsangebot an die Veranstaltungsleitung. Mit der Unterzeichnung werden die Teilnahmebedingungen und die Allgemeinen Teilnahmerichtlinien als verbindlich für den Anmeldenden anerkannt. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen die Bedingungen und Richtlinien einhalten.

Das beiliegende vollständig ausgefüllte Anmeldeformular bitten wir an die Kremes Agentur Ltd. & Co. KG, Klaus Schwaiger, Friedrich-Menges-Gasse 47, 47809 Krefeld, zu senden. Der Aussteller kann auf seinem Stand nur Fabrikate zeigen, die von ihm selbst, den Mitausstellern oder den vertretenen Firmen stammen, die auf dem Anmeldeformular mit voller Adresse als mitvertretene Firmen ausdrücklich aufgeführt sind. Diese Angaben werden u.a. benötigt, um den Fachbesuchern lückenlose Auskünfte über die Aussteller und das Sortiment geben zu können. Exponate, die in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt sind, müssen auf Verlangen der Veranstaltungsleitung von dem Ausstellungsstand entfernt werden.

8. Zulassung
Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen sowie die Platzzuteilung trifft die Veranstaltungsleitung. Durch eine schriftliche Zulassungsbestätigung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Veranstaltungsleitung. Die Veranstaltungsleitung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen oder Anbietergruppen beschränken. Nicht zugelassen werden Ausstellungsstücke, die nicht dem Thema und der Nomenklatur der Ausstellung entsprechen oder die Veranstaltung, die Besucher oder die benachbarten Stände gefährden, belästigen oder in unangenehmer Weise stören. Sie ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.

Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.

Datum und Öffnungszeiten der Ausstellung sind für alle Aussteller verbindlich. Sie können nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung der Veranstaltungsleitung abgeändert werden.

Mit der schriftlichen "Standbestätigung" erhalten Sie die technischen Unterlagen, Pläne und Auftragsformulare für System-Mietstand, Ausweise, Elektro-Installationen, Trennwände, Standblenden, Miet-Mobiliar, Standbewachungen, Standfotografie, Vermittlung von Arbeitskräften.

9. Platzzuteilung
Sie wird von der Veranstaltungsleitung unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Platzzuteilung nicht allein maßgebend. Die Veranstaltungsleitung ist erforderlichenfalls berechtigt, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht die Veranstaltungsleitung dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei sie ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung.

Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen; Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muß in Kauf nehmen, wenn sich bei Beginn der Veranstaltung oder Ausstellung die Lage der übrigen Plätze gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.

Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist ohne Zustimmung der Veranstaltungsleitung nicht gestattet.

10. Rücktritt von der Anmeldung; Widerruf der Zulassung; Ausschluß von Gegenständen
Nach Erteilung der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Die Veranstaltungsleitung behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gelingt der Veranstaltungsleitung eine anderweitige Vermietung des Platzes, so behält sie gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der ihm in Rechnung gestellten Standmiete.

Dem Zurückgetretenen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangte Kostenbeteiligung zu hoch sei.

Die Veranstaltungsleitung ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe des Platzes berechtigt, wenn

a) der Stand nicht rechtzeitig, das heißt spätestens am letzten Aufbautag, erkennbar belegt wird,
b) im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen der Aussteller eine von der Veranstaltungsleitung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen läßt,
c) die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn der Veranstaltungsleitung nachträgliche Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätten,
d) gegen das Hausrecht der Veranstaltungsleitung verstoßen wird.
Auch in diesen Fällen behält sich die Veranstaltungsleitung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Die Veranstaltungsleitung kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder die sich als belästigend, gefährdend oder sonstwie ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt Entfernung der Gegenstände durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers.

11. Gewährleistung, Schadenersatz, Versicherung, Verjährung, Aufrechnung und Zurückbehaltung, Haftung

Gewährleistung
Sachmängel sowie Fehlen oder Wegfall zugesicherter Eigenschaften hat der Aussteller unverzüglich zu rügen. Nur wenn die Veranstaltungsgesellschaft nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich oder verweigert ist, kann der Aussteller nach seiner Wahl den Vertrag fristlos kündigen oder angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 539 BGB bleibt davon unberührt.

Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Ausstellers jeglicher Art und aus jedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von der Veranstaltungsgesellschaft, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Versicherung
Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihr Ausstellungsgut und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
Weitergehende Ansprüche aus Schadensfällen werden von der Veranstaltungsleitung nicht abgedeckt.

Verjährung
Sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber der Veranstaltungsgesellschaft verjähren sich in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt am dem Vertragsende folgenden Werktag.

Aufrechnung und Zurückbehaltung
Das Recht zur Aufrechnung und zu einer ihr gleichkommenden Zurückbehaltung durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Haftung
Ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden an Sachen der Aussteller, die durch eine Ausstellungsversicherung in üblichem Umfang gedeckt werden können. Der Haftungsausschluß gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handelns oder Unterlassens der gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG.

 

12. Standaufbau
a) Mit dem Aufbau der Stände in den Hallen kann mit dem genannten ersten Aufbautag begonnen werden. Die Stände müssen zum genannten Termin vollständig aufgebaut und ausgestattet sein. Über Stände, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt und aufgebaut sind, verfügt die Veranstaltungsleitung. Der säumige Aussteller kann weder Schadenersatzansprüche noch Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete geltend machen.

b) Die von den Ausstellern im Anmeldeformular bestellte bzw. von der Veranstaltungsleitung bestätigte Bodenfläche wird von der Veranstaltungsleitung gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche können eigene Stände aufgebaut werden. Die Kremes Agentur Ltd. & Co. KG stellt im Bedarfsfall kostenlos die zur Standabgrenzung erforderlichen Trennwände (2,05 m hoch) und übernimmt ohne Berechnung deren Aufbau. Die Art der Gestaltung unterliegt der Genehmigung der Veranstaltungsleitung. Von allen eigenen Ständen oder Werbeflächen sind deshalb der Veranstaltungsleitung Pläne vorzulegen (siehe Anmeldung).

c) Die allgemeine Bauhöhe in den Hallen beträgt grundsätzlich 2,05 m. Sondergenehmigungen bezüglich der Bauhöhe sind möglich, jedoch zwingend mit der Veranstaltungsleitung im Vorfeld abzuklären.

d) Die von der Veranstaltungsleitung zur Verfügung gestellten Trennwände dürfen nur mit schwer entflammbarem Material nach DIN 4102 B-1 bespannt oder tapeziert, jedoch nicht gestrichen oder in rohem Zustand verwendet werden. Der von der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen beauftragte Mitarbeiter wird vor und während des Aufbaues kontrollieren, ob das für Dekorationen verwendete Material entsprechend imprägniert und dadurch schwer entflammbar ist. Wenn die zur Bespannung der Wände oder zu Dekorationen verwendeten Materialien nicht den Sicherheitsvorschriften der Berufsfeuerwehr Wesel entsprechen, werden sie durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers imprägniert. Für dadurch entstehende Mängel wird keine Haftung übernommen. Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten etc.) und Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zugebaut bzw. verdeckt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Verteilerschränke von Elektro- und Telefonanschlüssen.

e) Der Einbau von Fundamenten und dergleichen für Maschinen oder sonstige Anlagen sowie irgendwelche baulichen Veränderungen in den Hallen sind nur nach vorheriger genauer Absprache mit der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG und nach deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig.

Für Beschädigung der Hallen und ihrer Ausstattung durch Nägel, Klebstoff, Farbe usw. haftet der Aussteller für sich und seine Beauftragten. Unmittelbares Bemalen des Halleninnern ist nicht statthaft.

Das Bekleben der Hallenstützen und Hallenwände ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung werden die Reinigungsarbeiten durch unsere Vertragsfirma durchgeführt und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung infolge baulicher Veränderungen oder Beschädigungen werden den Ausstellern zu den Tarifen der zuständigen technischen Stellen des Hallenvermieters in Rechnung gestellt. Wiederinstandsetzungsarbeiten können nur auf Veranlassung der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG durch deren Vertragsfirmen ausgeführt werden.

f) In den Hallen dürfen Schriftschilder u.ä. innerhalb der Stände nur so angebracht werden, dass ihre Oberkante mit der Oberkante der Stände abschließt, überstehende Schilder werden nicht zugelassen. Bei der Anbringung von Schildern u.ä. behält sich die Veranstaltungsleitung in jedem Fall ein Änderungsrecht auf Kosten des Ausstellers vor. Auf Ziffer 11 C wird dabei hingewiesen.

g) Die Standbetreiber sind verpflichtet, für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Standabbau
a) Auf die Einhaltung der Abbautermine gemäß Ziffer 2 der Teilnahmebedingungen wird besonders hingewiesen. Ausstellungsgegenstände, über die bis drei Wochen nach dem letzten Ausstellungstag nicht verfügt ist, werden versteigert. Der Erlös fließt der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG zu.

b) Mit dem Abbau der Stände in den Hallen darf erst nach Ausstellungsschluß, am letzten Veranstaltungstag, begonnen werden. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, bei Verstößen dem Aussteller eine Konventionalstrafe in Höhe von DM 500€ in Rechnung zu stellen.

13. Auftragsvermittlung
Handwerks- und Dienstleistungsarbeiten (Schreiner, Maler, Tapezierer, Elektro- und Wasser-Installationen, Reinigung etc.) innerhalb des eigenen Standes können, sofern diese nicht von betriebseigenen Arbeitskräften des Ausstellers ausgeführt werden, nur durch Vermittlung der Veranstaltungsleitung den entsprechenden Handwerksfirmen übertragen werden.

Die Abrechnungen der Eigenleistungen der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG und der Handwerksfirmen werden direkt zugestellt. Änderungen der Preise infolge schwankender Lohn- und Preisverhältnisse bleiben vorbehalten.

14. An- und Abfuhr von Ausstellungsgut
Die An- und Abfuhr erfolgt über die von der Veranstaltungsleitung freigegebenen Tore und Türen der Halle.

15. Installation von Strom
a) Anschlußmöglichkeiten für Strom (220 Volt) stehen in der Halle zur Verfügung. Die Zuleitungen von den vorhandenen Anschlußstellen zu den Ausstellungsständen dürfen nur von Vertragsfirmen der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG ausgeführt werden. Selbstinstallationen dieser Art sind grundsätzlich nicht zulässig.
b) Strom wird nur für solche Apparate und Anlagen geliefert, die den Vorschriften des VDE entsprechen. Die Kosten für den Stromverbrauch werden von der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG berechnet.
c) Die Verwendung von Gas zu Beleuchtungszwecken ist nicht statthaft.
d) Wenn infolge höherer Gewalt, irgendwelcher technischer Störungen oder auf Anforderung des Energielieferanten die Energielieferung unterbrochen wird, übernimmt die Veranstaltungsleitung keine Haftung. Wo Leitungen Gänge überqueren, müssen sie nach vorheriger Absprache mit der Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers - soweit möglich - in den Boden verlegt werden. Für die Wiederinstandsetzung des Bodens gilt das unter Ziffer 11 e Gesagte.
e) Die Veranstaltungsleitung ist zur sofortigen entschädigungslosen Einstellung jeder Energielieferung berechtigt, wenn vorstehende für die Energielieferung gültige Bestimmungen von einem Aussteller unbeachtet bleiben.
f) Jeder Aussteller muß gestatten, dass Versorgungsschächte für Strom, Telefon, Gas und Wasser, die sich innerhalb seines Standplatzes befinden, auch von anderen Ausstellern benutzt werden dürfen. Verlegte Leitungen, die seinen Standplatz überqueren, dürfen nicht entfernt werden. Für ordnungsgemäße Anschlüsse sorgt die Vertragsfirma der Veranstaltungsleitung.

16. Werbung
Die Kremes Agentur Ltd. & Co. KG ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigte Werbung oder Aufbauten ohne Haftung für Beschädigungen zu entfernen.

17. Aussteller- und Arbeitsausweise
Sofern in der Standbestätigung nichts anderes aufgeführt ist, erhält jeder Aussteller je nach Standgröße zwischen zwei und vier kostenlose Ausweise. Zusätzliche Ausweise sind kostenpflichtig. Der Preis dieser Ausweise wird mit der Standbestätigung mitgeteilt.
Für beauftragte Standbaufirmen muß der Aussteller die Arbeitsausweise beantragen und an die Standbaufirmen selbst weitergeben.

18. Parkplätze
Im Ausstellungsgelände und in den Anliegerstraßen beim Ausstellungsgelände besteht Parkverbot. Für die Fahrzeuge der Ausstellerfirmen und des Standpersonals werden Dauerparkplatzausweise in begrenzter Zahl abgegeben. Diese Ausweise gelten auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen während der Ausstellung einschließlich der Auf- und Abbauzeit. Der Preis dieser Ausweise wird dem Aussteller mit der Standbestätigung mitgeteilt. Anforderung bitte mit der Standanmeldung vornehmen.

Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, im Veranstaltungsgelände parkende Fahrzeuge ohne Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Besitzers abzuschleppen.

19. Lärmschutz
Bei lärmerzeugenden Demonstrationen ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlung kann der Stand nach Abmahnung ohne irgendwelche Schadenersatzansprüche geschlossen werden.

20. Bewachung
Hinsichtlich der Standbewachung gilt folgendes:
a) Sofern der Aussteller eine besondere Standbewachung wünscht, wird diese ausschließlich durch Beauftragte der Veranstaltungsleitung zu den jeweils gültigen Bedingungen durchgeführt.
b) Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leichttransportierbare Gegenstände durch den Aussteller unter Verschluß genommen werden.
c) Die Veranstaltungsleitung weist darauf hin, dass zur Abwendung von Schäden am Stand und an Ausstellungsgegenständen die Möglichkeit eines geeigneten Versicherungsschutzes besteht und empfiehlt den Ausstellern den Abschluß einer derartigen Versicherung.
d) Standfeste und Veranstaltungen am Stand können aus Sicherheitsgründen außerhalb der Öffnungszeiten nicht durchgeführt werden. Innerhalb der Öffnungszeiten bedürfen Sie der schriftlichen Genehmigung der Veranstaltungsleitung.

21. GEMA-Genehmigung
Bei Musikwiedergabe am Ausstellungsstand ist gemäß § 15 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. 9.1965 die Genehmigung der GEMA-Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte einzuholen. Entsprechende Genehmigungen sind vom Aussteller selbst einzuholen.

22. Fotografieren
Auf dem gesamten Ausstellungsgelände besteht Fotografierverbot.
Ausgenommen davon sind von der Veranstaltungsleitung akkreditierte Pressefotografen.
Sofern Aussteller von ihren Ständen und Exponaten Fotografien wünschen, ist die von der Veranstaltungsleitung beauftragte Vertragsfirma einzuschalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Veranstaltungsleitung.

23. Zuwiderhandlungen
Bei Verstoß gegen die Ziffern 16,18,19, 20, 21, 22 ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, für jeden Einzelfall eine Konventionalstrafe in Höhe von DM 5.000,- vom Vertragspartner zu fordern, unbeschadet des Rechts, daneben im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen den Aussteller geltend machen zu können.

24. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, gleich aus welchen Rechtsgründen des Ausstellers gegenüber der Veranstaltungsgesellschaft oder Ihren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen, ist ausgeschlossen.

25. Nebenabmachungen
Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich durch die Veranstaltungsleitung bestätigt sind.

26. Verjährung
Ansprüche irgendwelcher Art an die Veranstaltungsleitung sind bis 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Spätere Forderungen werden hiermit vertraglich ausgeschlossen.

27. Nichtigkeit des Vertrages
Dieser Vertrag bzw. die Teilnahmebedingungen und allgemeine Teilnahmerichtlinien bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.

28. Gemeinschaftsaussteller, Unteraussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Veranstaltungsleitung zu verhandeln braucht. Die Zulassung eines oder mehrerer Unteraussteller kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und unterliegt einer besonderen Gebühr. Für die Erfüllung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Unteraussteller haftet der zugelassene Hauptaussteller.

29. Standmieten, Pfandrecht
Die Höhe der Mietsätze und die Zahlungsweise sind aus den Teilnahmebedingungen ersichtlich. Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für das Beziehen des zugeteilten Platzes. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung erfolgen.
Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die Veranstaltungsleitung vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem Pfandgut wird - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht übernommen.

30. Höhere Gewalt
Kann der Aussteller aufgrund von Umständen, die weder er noch die Veranstaltungsleitung zu vertreten hat (höhere Gewalt), nicht teilnehmen, so ermäßigt sich die Standmiete auf die Hälfte; Ziffer 6 Abs.l, Sätze 3 und 4 sind anwendbar. Kann die Veranstaltungsleitung aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht abhalten, so hat sie die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten.
a) Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann die Veranstaltungsleitung vom Aussteller bei ihr in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für ihn noch von Interesse ist.
b) Sollte die Veranstaltungsleitung in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat sie die Standmieter hiervon ebenfalls unverzüglich zu unterrichten. Die Standmieter sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen; in diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlaß der Standmiete.
Muß die Veranstaltungsleitung aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder einer behördlichen Anordnung eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlaß der Standmiete.

31. Direktverkauf
Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht durch die Teilnahmebedingungen ausdrücklich zugelassen wird. Letzterenfalls sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen; die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist Sache des Ausstellers.

32. Reinigung
Die Veranstaltungsleitung sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller; sie muß täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung muß sich der Aussteller des von der Veranstaltungsleitung eingesetzten Reinigungsunternehmens bedienen.

33. Gewerblicher Rechtsschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein sechsmonatiger Schutz vom Beginn einer Ausstellung an auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18. März 1904 (RGBI. S.l41) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.

34. Hausrecht, Zuwiderhandlungen
Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Veranstaltungsleitung. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen die Allgemeinen Teilnahmerichtlinien, die Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen die Veranstaltungsleitung, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

35. Verschiedenes
Die Veranstaltungsleitung behält sich das Recht vor, alle sich als notwendig erweisenden Änderungen zu treffen. Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem Informationsmaterial usw. ist untersagt. Ebenso muß bei der Standgestaltung und Dekoration auf jede politische Aussage verzichtet werden.

36. Gerichtsstand
Sämtliche sich aus dem Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Aussteller und der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG, bzw. deren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen, bzw. Verrichtungsgehilfen ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist am Sitz der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG.
Als Gerichtsstand wird Krefeld vereinbart, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Dies gilt ausdrücklich auch für sämtliche Rechtsverhältnisse entsprechend den oben angeführten Vertragsbeziehungen.
Der Kremes Agentur Ltd. & Co. KG bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.

Krefeld den 24.01.2007

 

 
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